StatutenStatuten der VIGW:1. NameUnter dem Namen " Vereinigung der Installationskontrolleure im Gas- und Wasserfach (VIGW)", besteht eine Vereinigung von Installationskontrolleuren, welche in der Regel Mitarbeiter, einer dem SVGW angehörenden Gas- oder Wasserversorgung sind.2. Zweck der Vereinigung2.1 Berufliche Weiterbildung im Rahmen des SVGW 2.2 Koordination unter den Installationskontrollen der Werke bezüglich der Auslegung des SVGW- Richtlinienwerkes.2.3 Zusammenarbeit - über die Werke - mit dem SVGW und anderen zuständigen Stellen des Gas- und Wasserfaches.3. Mitgliedschaft3.1. Als Mitglieder können der Vereinigung IK- Mitarbeiter, einer dem SVGW angehörenden Gas- oder Wasserversorgung, oder vom Werk beauftragte Personen, beitreten.3.2 Der Vereinigung können als Gönner weitere Institutionen oder Personen als Passivmitglieder beitreten.3.3 Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit, mit Beitrittserklärung erfolgen.3.4 Der Austritt kann unter Einhaltung einer 2-monatigen Kündigungsfrist, auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen.4. Organisationsstruktur4.1 Allgemeines4.1.1 Alle Schriftlichkeiten und Versammlungen werden in deutscher Sprache geführt.4.1.2 Der Sitz der Vereinigung ist am Arbeitsort des Präsidenten.4.1.3 Die Vereinigung vertritt keine politischen und wirtschaftlichen Interessen.4.2 Mitgliederversammlung4.2.1 Die Mitgliederversammlung bildet das oberste Organ der Vereinigung.4.2.2 Sie wird vom Vorstand jährlich einberufen.4.2.3 Die Einberufung erfolgt jeweils im ersten Halbjahr und überdies, wenn ein fünftel der Stimmberechtigten dies verlangt.4.2.4 Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Geschäft zur Behandlung: - Wahl der Stimmenzähler- Genehmigung des Protokolls- Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten- Genehmigung der Jahresrechnung, sowie Déchargeerteilung an Vorstand, Kassier und Rechnungsrevisoren- Tätigkeitsprogramm- Genehmigung des Voranschlages- Festsetzung der Mitgliederbeiträge- Mitgliederbewegung- WahlenPräsidentübrige VorstandsmitgliederRechnungsrevisoren- Anträgedes Vorstandesder MitgliederVerschiedenes und Umfrage4.2.5 Jedes vertretene Werk hat an der Mitgliederversammlung eine Stimme.4.2.6Eine ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Teilnehmerzahl beschlussfähig.4.2.7 Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der Mitglieder gefasst.4.2.8 Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr.4.2.9 Die Mitgliederversammlung entscheidet in der Regel in offener Abstimmung, sofern nicht die Mehrheit eine geheime Wahl der Abstimmung verlangt.4.2.10 Bei Stimmgleichheit entscheidet bei Sachgeschäften der Präsident, bei Wahlen das Los.4.2.11 Anträge für Statutenänderungen oder zur Tagungsordnung, über die an der Mitgliederversammlung abgestimmt werden soll, sind 60 Tage vorher schriftlich beim Präsidenten einzureichen.4.2.12 Die Mitgliederversammlung ist 30 Tage vorher schriftlich mit festgesetzten Traktanden einzuberufen.4.3 Vorstand4.3.1Der Vorstand hat das recht und die Pflicht, die Angelegenheiten der Vereinigung Statutengemäss zu besorgen und die Vereinigung nach aussen hin zu vertreten.4.3.2 Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, einem Präsidenten, einem Aktuar, einem Kassier und zwei Ressort-Chefs Gas und Wasser.4.3.3 Der Vorstand wir auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er ist nach Ablauf dieser Frist wieder wählbar.4.3.4 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder an der Sitzung teilnimmt.4.3.5 Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.4.4 Rechnungsrevisoren4.4.1 Von der Mitgliederversammlung werden zwei Rechnungsrevisoren und ein Ersatzmann gewählt.4.4.2 Ihre Wahl erfolgt auf 3 Jahre. Sie sind wieder wählbar.4.4.3 Die Rechnungsrevisoren prüfen die Rechnungsführung des Kassiers, die Statutengemässe Verwendung der Mittel und stellen der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.5. Finanzen5.1 Zur Deckung der Unkosten und der Verbindlichkeiten kann pro Werk ein Mitgliederbeitrag erhoben werden.5.2 Für die Verbindlichkeiten der Vereinigung haftet ausschliesslich das Vermögen der Vereinigung. Eine persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.5.3. Für Versammlungen, Informations- und Fachtagungen werden die effektiven Kosten auf die Tagungs- Teilnehmer aufgeteilt.6. Versammlungen und Veranstaltungen6.1 Folgende Versammlungen und Veranstaltungen werden durch die Vereinigung organisiert:- eine Mitgliederversammlung jeweils im ersten Halbjahr oder gemäss 4.2.3- Vorstandssitzungen nach Bedarf- Informations- und Fachtagungen nach Bedarf- Arbeitstagungen zur Weiterbildung- Kontrolleurkurse werden durch den SVGW in Zusammenarbeit mit der Vereinigung nach Erfordernis durchgeführt. 7. Ausbildung7.1 Als Ausbildungsgrundlage gelten die Vorschriften und Leitsätze des schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches SVGW, sowie weitere fachspezifische Richtlinien.7.2 Wünsche und Anregungen der Mitglieder werden möglichst berücksichtigt.8. Auflösung8.1 Die Auflösung der Vereinigung kann nur mit zweidrittel Mehrheit aller der Vereinigung angehörender Mitglieder beschlossen werden.8.2 Beschliesst die Mitgliederversammlung die Auflösung, so hat der Vorstand die Liquidation durchzuführen.8.3 Bei einer Auflösung der Vereinigung geht deren Vermögen an den schweizerischen Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW).Genehmigt an der Mitgliederversammlung vom 30. Mai 2007 in Amsteg.Für die Vereinigung: Der Präsident: Der Aktuar: Markus Thoma Beat Flückiger